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   BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82   

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BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82 (https://dejure.org/1983,17563)
BAG, Entscheidung vom 13.01.1983 - 5 AZR 157/82 (https://dejure.org/1983,17563)
BAG, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 157/82 (https://dejure.org/1983,17563)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    Dabei sind diese Grundsätze wiederum im Lichte des Grundrechts des beklagten Senders auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen; sie werden durch die Bedeutung des Grund rechts der Rundfunkfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat inhaltlich auch in ihrer das Grundrecht beschränken den Wirkung (Art. 5 Abs. 2 GG) gestaltet (vgl. BVerfGE 59, 231, 265).

    Andererseits zwingt auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (1 BvR 1047/77) nicht dazu, für den Bereich der Rundfunkanstalten besondere Kriterien zu entwickeln, die mit dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht übereinstimmen (ablehnend zu einem Sonderarbeitsrecht für Mitarbeiter in Rundfunk und Fernsehen schon Küchenhoff, Anm. zu BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III).

    Das Bundesverfassungsgericht hat das erste Revisionsurteil in dieser Sache aufgehoben, weil dieses Urteil "die Einwirkung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit auf die zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern verkannt" hat (BVerfGE 59, 231, 268).

    Grundrechts der Rundfunkfreiheit anzuwendenden Rechtsregeln gehören "die für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien" (BVerfGE 59, 231, 265 und 267, 268).

    Begründet wird diese Auffassung mit dem Hinweis, das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten die Befugnis eingeräumt, "bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweiligen geeigneten Vertragstyp zu wählen" (vgl. insoweit BVerfGE 59, 231, 260 - Teil C II 1 b des Beschlusses).

    Folge haben, daß die Mitarbeiter nicht auf Dauer sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (BVerfGE 59, 231, 257 ff. - Abschnitt C II der Grün de ).

    Diese sich aus den allgemeinen Gesetzen ergebenden Schranken der Rundfunkfreiheit müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden: "Sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken ... Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet" (BVerfGE 59, 231, 265).

    Bundesverfassungsgericht genannt: Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler (BVerfGE 59, 231, 260 - Abschnitt C II 1 b der Gründe).

    (BVerfGE 59, 231, 265 - zu C II 3 a.

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    Über die Zuordnung einer Vertragsgestaltung zu einer dieser beiden Fallgruppen entscheidet allein der Wille der Parteien (vgl. BAG 30, 163, 168 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 a und b der Gründe).

    Nur aus dem Geschäftsinhalt ergibt sich der jeweilige Vertragstyp (vgl. BAG 30, 163, 172 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 4 der Gründe; Konzen/Rupp, Anm. zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in EzA Art. 5 GG Nr. 9, Abschnitt A II 1 b).

    Insoweit wird das Ende der Vertragsfreiheit durch die rechtliche Einordnung des betreffenden Schuldverhältnisses markiert (vgl. BAG 30, 163, 172 f. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 4 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; neuerdings zust. auch Konzen/Rupp, aaO, Abschnitt A II 2).

    Eine fachliche Weisungsgebundenheit tritt häufig hinzu; sie ist andererseits für Dienste höherer Art nicht immer typisch (vgl. BAG 30, 163, 168 f. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 1 und 2 der Gründe).

    werden (vgl. BAG 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79

    Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    Diesem Antrag hat der Senat im Urteil vom 23. April 1980 - 5 AZR 426/79 - entsprochen.

    Das arbeitsrechtliche Schrifttum ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im wesentlichen gefolgt (vgl. etwa Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, 6. Aufl. 1981, S. 126 ff.; Soergel/Kraft, BGB, Bd. III, 11. Aufl. 1980, vor § 611 Rz 4 ff.; Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl. 1981, § 3 Anm. 3; Zöllner, Arbeitsrecht, 2. Aufl. 1979, § 4 III, S. 34 ff.; Schaub, ArbRechts-Handbuch, 4. Aufl. 1980, § 8 II 3, S. 32; Zeuner, RdA 1975, 84, 85; Küchenhoff, Anm. zu BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Otto, Gemeinsame Anm. I zu BAG AP Nr. 34 bis 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 3).

    Andererseits zwingt auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (1 BvR 1047/77) nicht dazu, für den Bereich der Rundfunkanstalten besondere Kriterien zu entwickeln, die mit dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht übereinstimmen (ablehnend zu einem Sonderarbeitsrecht für Mitarbeiter in Rundfunk und Fernsehen schon Küchenhoff, Anm. zu BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 13. Hai 1982 - 2 AZR 87/80 - AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe mit weiteren Nachweisen - diese Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Grün de für die Befristung Vorgelegen haben.
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    An dieser Bindungswirkung nehmen die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung teil (BVerfGE 19, 377, 391 f.; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum BVerfGG, Stand: September 1979, § 31 Rz 16).
  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 13. Hai 1982 - 2 AZR 87/80 - AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe mit weiteren Nachweisen - diese Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Grün de für die Befristung Vorgelegen haben.
  • BAG, 30.11.1977 - 5 AZR 561/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Abhängigkeit - Rechtfertigung der vereinbarten

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    wägungen haben bereits in tarifliche Regelungen Eingang gefunden (vgl. die ZusatzVereinbarung zum MTV der Deutschen Welle über die Geltung des TV vom 29. April 1969 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vom 15. Dezember 1970; da zu das Urteil vom 30. November 1977 - 5 AZR 561/76 - AP Nr. 44 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner § 4 des MTV des WDR vom 8. August 1979).
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 156/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    und Filmemachern, die fachlich zur Spitzengruppe gehören, kann selbst bei langjähriger Beschäftigung eine Befristung eher zulässig sein als bei Regisseuren und Filmemachern, die sich in ihrer künstlerischen Eigenart weniger individuell ausdrücken (vgl. insoweit das am gleichen Tag verkündete Urteil des Senats im Verfahren 5 AZR 156/82 - zu II 3 der Gründe).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    Durch eine solche Betrachtungsweise wird das Grundrecht der Vertragsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 8, 274, 328; 12, 341, 347) nicht verletzt.
  • BSG, 13.07.1978 - 12 RK 14/78

    Abgrenzung sebständige - abhängige Beschäftigung: Unternehmerrisiko

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 157/82
    Diese Weisungsgebundenheit kann allerdings - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitspro zeß" verfeinert sein (vgl. BSG Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Bl. 1 und 1 R mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BSG Urteil vom 13. Juli 1978 - 12 RK 14/78 - AP Nr. 29 aaO).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 477/79

    Psychologe - Behindertenfürsorge - Träger der Sozialhilfe - Vereinbarter

  • BAG, 21.01.1966 - 3 AZR 183/65

    Abgrezung Angestellter/selbständiger Versicherungsvertreter

  • BAG, 28.04.1972 - 3 AZR 464/71

    Verjährungsfrist für Angestellte bei Ansprüchen auf Rückzahlung von

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